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Erfahrung schon seit 1983
Für
Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen
bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V
Rehabilitationsbehandlungen
an und für
Patienten mit privater
Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Die Klinik ist auch beihilfefähig.
Finden Sie Ihre Schmerzdiagnose selbst
ZEHENSCHMERZEN
Zehenschmerz,
Daktylodynie, Daktylitis
Der Oberbegriff
für Zehenschmerzen, aber auch für
Fingerschmerzen
lautet Daktylodynie.
Abgesehen von
harmlosen Prellungen oder Stauchungen oder (einfachen) Entzündungen
(Daktylitis) sind Hauptursachen für
einen Zehenschmerz eine
Zehengelenksarthrose oder eine
Arthritis
der
Zehengelenke.
Gegen
anhaltende
Zehenschmerzen können zunächst wiederholte
Oberst-Anästhesien mit einem lang wirkenden örtlichen
Betäubungsmittel versucht werden. Das Lokalanästhetikum wird dazu
paarig an der betroffenen Zehenwurzel eingespritzt.
In hartnäckigen Fällen hat die
spezielle
Schmerztherapie eine sehr wirksame Behandlungsmethode, nämlich
wiederholte Ischias
blockaden mit einem lang wirkenden
Lokalanästhetikum
(=
örtliches Betäubungsmittel),
optimal
kontinuierlich mit eingepflanztem Katheter* über 10-14 Tage.
Gegen
"Zehenschmerzen" nach einer
Zehenamputation, also sog.
Phantomschmerzen (weil
die schmerzende Zehe ja gar nicht mehr vorhanden ist) sind
wiederholte Blockaden des Nervus ischiadicus ebenfalls sehr
hilfreich, insbes. kontinuierlich mit Katheter*
Manche Ärzte
sind immer noch der Meinung, daß ein
Phantomschmerz
zentral im
Rücken
mark entsteht und deshalb durch "periphere"
(= außerhalb von Hirn oder Rückenmark gelegen)
Nervenblockaden
nicht zu beeinflussen ist. Die eigene, jahrelange Erfahrung zeigt aber, daß dem
nicht so ist, schon vielen Patienten konnte mit dieser Methode geholfen werden.
Inzwischen haben Forscher herausgefunden, daß der nach
Amputationen
gefürchtete
Phantomschmerz direkt im
betroffenen Nerv entsteht und nicht wie bislang vermutet im
zentralen Nervensystem (Journal
of Neurophysiology, die deutsche Beschreibung
finden Sie hier:
http://www.wissenschaft.de/wissen/news/266039.html).
*
Bei der sog.
kontinuierlichen Blockade mit
Katheter wird vorübergehend (2-3
Wochen) ein dünner Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen
Nerven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch,
es muss also nicht aufgeschnitten werden. In der Folge wird über diesen
Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das
Lokalanästhetikum
(=
örtliches Betäubungsmittel) völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann
zur Verabreichung der Lokalanästhetika
durch den Katheter hindurch auch eine
kleine Pumpe angeschlossen werden. Das
örtliche Betäubungsmittel wird bei dieser
Behandlung so dosiert, dass die grobe Kraft erhalten bleibt (bei gleichzeitiger Hemmung
der Schmerzreizleitung), damit begleitend krankengymnastische Übungsbehandlungen möglich
bleiben.
Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit
hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, dass bei dieser Blockadebehandlung auch
die sog. vegetativen Nerven betroffen sind, woraus eine sehr deutliche
Durchblutungssteigerung resultiert
(Sympathikolyse). Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode
besonders bei Schmerzen, die durch entzündliche,
oder auch degenerative (= abnutzungsbedingte) Prozesse
entstanden sind, hilfreich ist, sogar kausal
(= ursächlich). Eine
gute Durchblutung optimiert auch den Stoffwechsel eines gestörten oder
geschädigten Nervs. Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche, intensive,
längerfristige Blockadebehandlung auch das sog.
Schmerz
gedächtnis zu löschen.
Die Methoden der modernen
Schmerztherapie
bieten auch optimale Voraussetzungen für eine
Anschlußheilbehandlung
(AHB)
bzw.
Anschlußrehabilitation.
Mehr darüber erfahren Sie hier:
http://www.anschlussheilbehandlung.eu
(einfach anklicken).
Laut den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit haben
seit dem 1.4.2007 alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen
Krankenkasse einen
Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation
und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst
aussuchen. Quelle:
Web-Seite der
Bundesregierung und
Brief
des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als
Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen.
Dieses
Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von
Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR
2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR
2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen
Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet,
die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu
berücksichtigen (eine
Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).
 Die Klinik im Film
- Zu einem 3-min. Fernsehbeitrag über
Schmerzbehandlungen
gelangen Sie
hier (einfach anklicken).
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Anfahrtsbeschreibung ab Ihrem Wohnort wünschen, klicken sie
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Weitere Schmerzthemen (Auswahl)
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Aktualisiert: >13.03.2009</> kusb&
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