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 Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.
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ZEHENSCHMERZEN
Zehenschmerz, Daktylodynie, Daktylitis

Der Oberbegriff für Zehenschmerzen, aber auch für Fingerschmerzen lautet Daktylodynie.

Abgesehen von harmlosen Prellungen oder Stauchungen oder (einfachen) Entzündungen (Daktylitis) sind Hauptursachen für einen Zehenschmerz eine Zehengelenksarthrose oder eine Arthritis der Zehengelenke.

Gegen anhaltende Zehenschmerzen können zunächst wiederholte Oberst-Anästhesien mit einem lang wirkenden örtlichen Betäubungsmittel versucht werden. Das Lokalanästhetikum wird dazu paarig an der betroffenen Zehenwurzel eingespritzt.
In hartnäckigen Fällen hat die spezielle Schmerztherapie eine sehr wirksame Behandlungsmethode, nämlich wiederholte Ischias blockaden mit einem lang wirkenden
Lokalanästhetikum (= örtliches Betäubungsmittel), optimal kontinuierlich mit eingepflanztem Katheter* über 10-14 Tage.

Gegen "Zehenschmerzen" nach einer Zehenamputation, also sog. Phantomschmerzen (weil die schmerzende Zehe ja gar nicht mehr vorhanden ist) sind wiederholte Blockaden des Nervus ischiadicus ebenfalls sehr hilfreich, insbes. kontinuierlich mit Katheter*

Manche Ärzte sind immer noch der Meinung, daß ein Phantomschmerz zentral im Rücken mark entsteht und deshalb durch "periphere" (= außerhalb von Hirn oder Rückenmark gelegen) Nervenblockaden nicht zu beeinflussen ist. Die eigene, jahrelange Erfahrung zeigt aber, daß dem nicht so ist, schon vielen Patienten konnte mit dieser Methode geholfen werden.
Inzwischen haben Forscher herausgefunden, daß der nach Amputationen gefürchtete Phantomschmerz direkt im betroffenen Nerv entsteht und nicht wie bislang vermutet im zentralen Nervensystem
(
Journal of Neurophysiology, die deutsche Beschreibung finden Sie hier: http://www.wissenschaft.de/wissen/news/266039.html).

* Bei der sog. kontinuierlichen Blockade mit Katheter wird vorübergehend (2-3 Wochen) ein dünner Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Nerven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muss also nicht „aufgeschnitten“ werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das Lokalanästhetikum (= örtliches Betäubungsmittel) völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung der Lokalanästhetika durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Das örtliche Betäubungsmittel wird bei dieser Behandlung so dosiert, dass die grobe Kraft erhalten bleibt (bei gleichzeitiger Hemmung der Schmerzreizleitung), damit begleitend krankengymnastische Übungsbehandlungen möglich bleiben.
Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, dass bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Nerven betroffen sind, woraus eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert
(Sympathikolyse). Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerzen, die durch entzündliche, oder auch degenerative (= abnutzungsbedingte) Prozesse entstanden sind, hilfreich ist, sogar kausal (= ursächlich). Eine gute Durchblutung optimiert auch den Stoffwechsel eines gestörten oder geschädigten Nervs. Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche, intensive, längerfristige Blockadebehandlung auch das sog. Schmerz gedächtnis zu löschen.

Die Methoden der modernen Schmerztherapie bieten auch optimale Voraussetzungen für eine Anschlußheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlußrehabilitation. Mehr darüber erfahren Sie hier: http://www.anschlussheilbehandlung.eu (einfach anklicken).

Laut den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit haben seit dem 1.4.2007 alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Quelle: Web-Seite der Bundesregierung und Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).

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Aktualisiert: >13.03.2009</> kusb&
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